Strafverfolgung der Täter

Von Petra Schweizer-Martinschek

In der NS-Zeit starben mehr als 200 000 kranke, behinderte und fürsorgebedürftige Menschen einen gewaltsamen Tod, der staatlich organisiert und legitimiert war.

Unmittelbar nach Kriegsende kam die Dimension des Krankenmordes ans Tageslicht: zum einen als alliierte Truppen die Anstalten inspizierten und dort neben völlig entkräfteten, unterernährten Patienten auch Leichname vorfanden1 zum anderen als Angehörige Anzeige erstatteten, um Aufschluss über die tatsächlichen Todesumstände ihrer Angehörigen zu erhalten. Daraufhin wurden in allen vier Besatzungszonen Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Die Aufklärung gestaltete sich oft aus mehreren Gründen schwierig: Viele Personen, die der Mitwirkung am Patientenmord beschuldigt wurden, waren in mehreren Anstalten beschäftigt gewesen, z. T. waren Männer ab 1942 auch in den Vernichtungslagern Belzec, Sobibor und Treblinka eingesetzt, so dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit mehrere Tatorte und somit mehrere Besatzungszonen und den Zuständigkeitsbereich einer jeweils anderen Staatsanwaltschaft umfasste. Viele Tatverdächtige hatten sich in die westlichen Besatzungszonen begeben, einige waren im Ausland untergetaucht. In zahlreichen Fällen musste auch festgestellt werden, dass der Beschuldigte noch nicht oder nicht aus dem Krieg heimgekehrt war oder sich durch Suizid einer gerichtlichen Aburteilung entzogen hatte.

Ein weiterer Faktor, der die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaften erschwerte, war die Tatsache, dass ein Teil der Akten, die die Verdächtigen belasteten, einerseits durch Kriegseinwirkung, andererseits durch bewusste Zerstörung vernichtet worden waren.

Strafverfolgung durch alliierte Militärgerichte

Die Besatzungsbehörden erklärten mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 deutsche Gerichte für die Verfolgung der von Deutschen an Deutschen oder Staatenlosen begangenen Verbrechen für zuständig2– also auch für den Verbrechenskomplex NS-„Euthanasie“, doch zwei Strafverfahren wurden vor alliierten Gerichten geführt: Parallel zum Hauptkriegsverbrecher-Prozess in Nürnberg fand im Oktober 1945 vor einem amerikanischen Militärgericht in Wiesbaden einer der ersten Kriegsverbrecherprozesse, das Strafverfahren gegen Angehörige der ehemaligen Tötungsanstalt Hadamar, der sogenannte Hadamar-Trial, statt – wegen der Ermordung von ausländischen Zwangsarbeiterinnen und -arbeitern. Unter dem Vorsitz von sechs Offizieren sprach das Gericht am 15. Oktober 1945 nach sieben Verhandlungstagen alle sieben Angeklagten schuldig. Es verhängte drei Todesurteile – gegen Alfons Klein und die beiden Pfleger Heinrich Ruoff und Karl Willig (vollstreckt am 14. März 1946 im Gefängnis in Bruchsal) – sowie – gegen Alfons Wahlmann – eine lebenslange und drei langjährige Haftstrafen: Der Verwaltungsangestellte Adolf Merkle erhielt 35 Jahre, der Friedhofsverwalter Philipp Blum, der über Klein, seinen Onkel, in Hadamar Arbeit gefunden hatte, 30 Jahre und Oberschwester Irmgard Huber 25 Jahre Haft.

Das zweite alliierte Strafverfahren, das sich mit den NS-Krankenmorden befasste, war der Nürnberger Ärzteprozess, der vom 9. Dezember 1947 bis zum 20. August 1948 stattfand. Im Mittelpunkt des Ärzteprozesses standen die medizinischen Versuche an Menschen; die Ermordung von körperlich und geistig Behinderten spielte hingegen nur eine untergeordnete, Rolle: Nur vier der 23 Angeklagten hatten sich wegen der Beteiligung am Krankenmord vor Gericht zu verantworten: Prof. Karl Brandt, Viktor Brack, Dr. Kurt Blome und Dr. Waldemar Hoven. Mit Brandt und Brack wurden zwei der noch lebenden höchsten Vertreter der „NS-Euthanasie“-Aktion vor Gericht gestellt – und zum Tode durch den Strang verurteilt. Der stellvertretende Reichsärzteführer Blome und der Lagerarzt im KZ Buchenwald, Hoven, hatten hingegen weder bei der Planung noch bei der Durchführung der Tötungsaktionen eine große Rolle gespielt und wurden vom Tatvorwurf der „Euthanasie“ freigesprochen.3

Nürnberger Ärzteprozess - Verkündung des Urteils zu Karl Brandt

Übersicht über die Strafverfolgung des Tatkomplexes NS-„Euthanasie“ in Ost und West

Sowohl auf dem Gebiet der (späteren) Bundesrepublik als auch auf dem Gebiet der (späteren) DDR wurden Strafverfahren wegen NS-„Euthanasie“ eingeleitet.

Die Angeklagten beriefen sich zur Rechtfertigung ihres Handelns auf immer die gleichen Umstände, die sie zur Tat bewogen hätten:

  • Handeln auf Befehl: Viele der Beschuldigten, vor allem Angehörige des Pflegepersonals, argumentierten, ihnen sei die Tat meist von Vorgesetzten aufgetragen worden.
  • Zusicherung von Straflosigkeit: Vielen Angeklagten war zugesichert worden, dass sie für ihre Taten nicht zur Verantwortung gezogen werden würden.
  • Notstand: Die Angeklagten führten vielfach aus, dass sie im Fall einer Weigerung in ein Konzentrationslager eingewiesen worden wären oder mit den Tod bedroht worden seien.4
  • Ersetzbarkeit des Täters: Mit dem Argument, „Wenn nicht ich, dann hätte es jemand anderer getan“, versuchten sich etliche Beschuldigte ihrer Verantwortung zu entziehen.
  • Fehlendes Unrechtsbewusstsein/Verbotsirrtum: Vor allem Angehörige der Ärzteschaft traten in den Gerichtsverfahren als Überzeugungstäter auf: Sie hätten die Tötung von Behinderten
    als legitime Sterbehilfe verstanden oder wegen eines Gesetzes an die Rechtmäßigkeit ihres Tuns geglaubt.5

Die meisten Prozesse fanden in der unmittelbaren Nachkriegszeit, in den Jahren von 1945 bis 1952 statt – im Westen wie im Osten.
In den ersten NS-„Euthanasie“-Strafverfahren 1946–1947/48 in den Westzonen erfuhren die Täter noch eine recht weitgehende Verurteilung, in einigen Fällen wurden lebenslange Haftstrafen verhängt; seit 1947/48 endeten die Prozesse vermehrt mit kürzeren Haftstrafen bzw. mit zahlreichen Freisprüchen. Grund ist eine Änderung der rechtlichen Würdigung des Tatbestandes: Aus Mord wurde Totschlag, aus Täterschaft wurde Beihilfe.

In der SBZ und DDR fanden insgesamt 22 Prozesse wegen Krankenmord statt. 21 von ihnen fanden in den ersten Jahren nach Kriegsende, bis 1952, statt, der 1964/65. Im Rahmen der sogenannten Waldheimer Prozesse von 1950, die einen Schlussstrich unter die Strafverfolgung der NS-Gewaltverbrechen ziehen sollten, wurden sechs Personen wegen der Beteiligung an der NS-„Euthanasie“ abgeurteilt. Nach Abschluss der Waldheimer „Prozesse“, die von der SED kontrolliert und inszeniert worden waren und die damit ein „Modellfall der Schein- und Willkürjustiz“6 der DDR sind, ging die Zahl der Verurteilungen drastisch zurück; die Ahndung von NS-Verbrechen galt als abgeschlossen.

In der SBZ/DDR wurden härtere und längere Zuchthaus-/Gefängnisstrafen verhängt, allerdings wurden im Osten wie im Westen Anfang und Mitte der 1950er-Jahre Amnestien erlassen, sodass auch Personen, die (in der DDR) zu langen Haftstrafen verurteilt gewesen waren, wieder auf freien Fuß kamen.
Nach 1952 ließen in beiden deutschen Staaten die Bemühungen zur Strafverfolgung nach, bald stagnierten sie, schließlich kam die Verfolgung zum Erliegen. Erst mit Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg 1958 wurden erneut Ermittlungsverfahren eingeleitet und Strafprozesse geführt. Der Arbeit der Ludwigsburger Staatsanwälte ist es zu verdanken, dass ab 1960/61 überhaupt noch einige Hauptverantwortliche der Ermordung von Behinderten vor Gericht gestellt wurden – einige hatten erst identifiziert bzw. aufgefunden werden müssen. Die späten Strafverfahren im Westen aber waren geprägt von langen Ermittlungen und Verfahren, sodass die Verjährung von Totschlag etliche Verurteilungen verhinderte. Einige Tatbeteiligte konnten noch verurteilt wurden, jedoch nur wegen Beihilfe zum Mord, obwohl Einzelne für die Ermordung von Hunderten oder gar Tausenden Behinderten mitverantwortlich gewesen waren. Manchen Beschuldigten wurden auch Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, ungeachtet der Tatsache, dass sie weiterhin in ihrer Arztpraxis Patienten behandelten – andere entzogen sich der Justiz durch Suizid – wie z. B. Werner Heyde und Friedrich Tillmann.

Als die Generalstaatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt Anfang der 1960er-Jahre ein Ermittlungsverfahren gegen NS-„Euthanasie“-Täter eingeleitet hatte, wurden auch Namen von Ärzten bekannt, die bis dahin unbehelligt in der DDR gelebt hatten. Auf diesen Vorwurf musste die DDR-Regierung reagieren, da doch im Osten die Strafverfolgung von „Nazi-Verbrechen“ offiziell als abgeschlossen galt und die DDR sich immer als besserer, antifaschistischer Staat dargestellt hatte: Das MfS überprüfte diese verdächtigen Ärzte – in einem Fall kam es zu dem Entschluss, ein Strafverfahren einzuleiten bzw. zu inszenieren. Otto Hebold wurde verhaftet und zu lebenslanger Haft verurteilt – wobei die DDR-Regierung nicht versäumte zu betonen, dass es sich hier um einen Einzelfall handele.
Im Rahmen der Ermittlungen gegen Otto Hebold wurden auch Ermittlungen geführt gegen Ärzte, die zwischen 1939 und 1945 in den Landesheilanstalten Stadtroda bei Jena beschäftigt gewesen und verdächtig waren, am Krankenmord beteiligt gewesen zu sein. Die Staatssicherheit ermittelte verdeckt gegen diese Personen, weil diese mittlerweile eine hohe Stellung im DDR-Staat innehatten (Operativ-Vorgang Ausmerzer, 1964-66). Ein Untersuchungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Die bis dato zusammengetragenen umfangreichen Ermittlungsunterlagen wurden im NS-Archiv des MfS "archiviert" 7

Übersicht über die Strafverfolgung des Tatkomplexes NS-„Euthanasie“ in Ost und West8

 

  Westzonen/BRD SBZ/DDR (davon Waldheim)
Ermittlungsverfahren 441 29 (7)
davon eingeleitet bis einschl. 1949 101 18
Prozesse 32 25 (7)9
Verurteilungen 50 40 (7)
Freisprüche/Einstellungen durch Urteil 65 15

Literatur

Annika Burkhardt, Das NS-Euthanasie-Unrecht vor den Schranken der Justiz: eine strafrechtliche Analyse, Tübingen 2015.


Fußnoten

  1. ;Aufgrund der bewusst herbeigeführten Unterernährung waren viele Patienten in einem so schlechten Allgemeinzustand, dass sie teilweise unmittelbar nach Kriegsende verstarben.[back...]
  2. Mit dem Erlass des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 am 20. Dezember 1945 betreffend die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hatten“,[1] war es den Besatzungsmächten nun nach Artikel III Nr. 1d möglich, zur Entlastung ihrer alliierten Militärgerichte die deutsche Justiz für die Ahndung von NS-Verbrechen, die von Deutschen an Deutschen oder an Staatenlosen begangen wurden, für zuständig zu erklären.[back...]
  3. Blome wurde vorgeworfen, als Assistent von Conti dessen Befehle ausgeführt zu haben; Hoven wurde der Beteiligung an der „Aktion 14f13“ freigesprochen, erhielt aber die Todesstrafe wegen des Durchführens von Medizinversuchen im KZ Buchenwald.[back...]
  4. Diese Rechtfertigungsversuche wurden in der frühen Phase der Strafprozesse widerlegt. Im Einzelfall wurde nachgewiesen, dass die Anwerbung als „Euthanasietäter“ freiwillig erfolgt war. Andere Beispiele zeigen, dass eine Weigerung zwar Nachteile nach sich gezogen hätte, aber zu keinem Zeitpunkt eine Lebensbedrohung bestanden hatte.[back...]
  5. Siehe dazu ausführlich: Susanne Benzler, Justiz und Anstaltsmord nach 1945, in: Kritische Justiz (21) Nr. 2 (1988), S. 137-158.[back...]
  6. Falco Werkentin, zitiert nach: Christian Dirks, „Die Verbrechen der anderen“. Auschwitz und der Auschwitz-Prozeß der DDR: Das Verfahren gegen den KZ-Arzt Dr. Horst Fischer, Paderborn 2006, S. 52.[back...]
  7. Siehe dazu ausführlich: Matthias Wanitschke (Hg.), Aechivierter Mord. Der SED-Staat und die NS-"Euthanasie"-Verbrechen in Stadtroda (= Quellen zur Geschichte Thüringens), Thüringen 2005 und Henry Leide, NS-Verbrecher und Staatssicherheit. Die geheime Vergangenheitspolitik der DDR, 2., durchgesehene Auflage, Göttingen 2006, S.344-347.[back...]
  8. Diese Tabelle wurde erstellt von Dr. Andreas Eichmüller, Institut für Zeitgeschichte München-Berlin, Datenbank aller Strafverfahren der deutschen Justiz wegen NS-Verbrechen seit 1945.[back...]
  9. In zwei Fällen ging es um Zwangssterilisation und nicht um NS-„Euthanasie“[back...]